Zugewinnausgleich bei Scheidung

Welchen Zugewinnausgleich müssen Sie bei einer Scheidung zahlen?

Eine Scheidung ist für alle Beteiligten emotional belastend. Uneinigkeit bei der Frage nach der Aufteilung des Besitzes erschwert die Situation häufig zusätzlich. Der gesetzliche Zugewinnausgleich soll dafür sorgen, dass niemand benachteiligt wird. In der Praxis ist die Anwendung dieser Regelung aber häufig schwierig und nicht zufrieden stellend.

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Ein Ehevertrag ist in bei einer Hochzeit in Deutschland eher die Ausnahme. Für viele ist es ein schlechtes Zeichen, wenn ein Partner sich schon vor der Heirat mit dem Ende der Ehe beschäftigt. Aufgrund des fehlenden Ehevertrages befinden sich die meisten Paare in Deutschland daher in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das,

  • dass beiden Partnern im Falle einer Trennung 50 % des vorhandenen Vermögens zustehen.
  • Zusätzlich stehen den Partnern auch noch 50 % des Vermögenszuwachses des anderen während der Ehe zu.

Diese Regelung soll finanzielle Zweckehen unattraktiv machen. Bei der Teilung einer Immobilie ist das Prinzip jedoch nicht so einfach anzuwenden. Hier müssen verschiedene Szenarien getrennt voneinander betrachtet werden:

1. Beide Ehepartner sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen

Der Zugewinnausgleich greift in diesem Fall nicht. Die Immobilie wird gleichermaßen zwischen den Partnern aufgeteilt - was in der Realität häufig schon kompliziert genug ist. Bei einem Verkauf der Immobilie wird der Erlös der Immobilie gleichmäßig an beide Partner ausgezahlt. Bleibt die Immobilie im Besitz eines Ehepartners, muss der neue alleinige Besitzer der Immobilie den anderen finanziell entschädigen.

2. Die Immobilie wurde von einem Partner in die Ehe eingebracht

Wurde die Immobilie vor der Ehe von einem der Partner gekauft, bleibt sie auch nach der Scheidung im Besitz des ursprünglichen Eigentümers. Das gilt allerdings nicht für eventuelle Wertsteigerungen der Immobilie. Sollte sich der Wert während der Ehe erhöht haben, muss der Partner, der die Immobilie nicht besitzt, an diesen Gewinnen beteiligt werden. Auch hier unterliegt die Beteiligung dem allgemeinen Satz der Zugewinngemeinschaft von 50 %.

3. Ein Partner ist zwar Eigentümer, das Objekt wurde aber erst nach der Eheschließung erstanden

Dem alleinigen Eigentümer der Immobilie entstehen erhebliche finanzielle Nachteile, wenn die Immobilie erst nach Eheschließung erworben wurde. In diesem Fall wird nicht der Wertzuwachs der Immobilie, sondern der Gesamtwert als Maßstab herangezogen.

Doch was bedeutet das konkret?

Unabhängig vom Wertzuwachs der Immobilie muss der Eigentümer die Hälfte des Immobilienwertes an den Scheidungspartner abgeben. Die Regelung ist also im Prinzip so, als wären beide Parteien Eigentümer des Objektes gewesen.

Da in Deutschland viele Objekte auf Kredit erworben werden, stellt sich die Anwendung des Zugewinnausgleichs in der Praxis oft sehr schwierig dar. Der Partner, welcher in der Immobilie bleiben möchte, ist häufig einfach nicht dazu in der Lage, die andere Partei auszubezahlen. In der Konsequenz bleibt dem Eigentümer häufig keine andere Wahl, als die Immobilie zu verkaufen.

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