Wenn Sie eine Immobilie erben, müssen Sie Ihre Erbberechtigung auch nachweisen. In der Regel funktioniert das über ein notariell beglaubigtes Testament. Liegt ein solches nicht vor, brauchen Sie einen Erbschein, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Wie Sie an einen Erbschein kommen
Das Dokument wird von einem Nachlassgericht ausgestellt und stellt klar, wer erbberechtigt ist und welche Anteile den jeweiligen Erben zustehen. Den Schein bekommen Sie allerdings nur auf Antrag. Sie müssen also aktiv auf das Nachlassgericht zugehen und diesen beantragen. Was Sie dabei beachten müssen:
Ein Antrag auf das Dokument kommt der Annahme des Erbes gleich!
Sollten Sie das Erbe später ausschlagen wollen, ist dies nach der Beantragung nicht mehr möglich. Überprüfen Sie deshalb vorher genau, ob Sie Ihr Erbe antreten wollen.
Ohne Dokument gibt es kein Erbe
Sollte kein notariell beglaubigtes Testament oder ein entsprechender Erbvertrag vorliegen, müssen Sie Ihren Anspruch auf das Erbe anderweitig nachweisen. Bei den Dokumenten muss zwischen verschiedenen Scheinen unterschieden werden. Wenn Sie als Alleinerbe auftreten, erhalten Sie einen sogenannten Alleinerbschein. Gibt es noch mehr Personen mit Erbanspruch, wird ein Gemeinschaftserbschein ausgestellt. Den Teilerbschein können Sie natürlich nur für Ihren eigenen rechtmäßigen Anteil beantragen. Alle anderen Erben müssen ihre Teilerbscheine selbst beantragen.
Wenn Sie Ihre geerbte Immobilie verkaufen wollen, brauchen Sie dafür einen Auszug aus dem Grundbuch. Die Grundbuchordnung verpflichtet Sie zur Vorlage eines Erbscheins, wenn Sie das Objekt veräußern wollen. Erst durch Vorlage des Scheins sind Sie nicht nur Besitzer der Immobilie, sondern tatsächlich auch der Eigentümer. Liegt ein Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament vor, können Sie auf den Erbschein verzichten. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie vor dem Gang zum Grundbuchamt trotzdem einen Schein beantragen. In einigen Fällen sind Testamente und Erbverträge unsauber ausgearbeitet und halten einer Rechtsprüfung nicht stand.
Was tun wenn keine Erbdokumente vorhanden sind?
Ohne die Erbdokumente gilt immer die gesetzliche Erbfolge. Das Erbe wird nach dem Verwandtschaftsgrad an die Berechtigen aufgeteilt:
- Kinder und Enkel stehen dabei an erster Stelle und haben die größten Ansprüche.
- An zweiter Stelle stehen Geschwister und Eltern, gefolgt von Tanten, Onkeln und Großeltern.
Die gesetzliche Erbfolge
- Grundsätzlich haben zunächst nur Erben ersten Grades Anspruch auf den Nachlass.
- Nur wenn keine Kinder und Enkel existieren, können Verwandte zweiten Grades erben.
- Das Gesetz sieht vor, dass ein überlebender Ehe - oder Lebenspartner, neben den Kindern, immer ein Viertel des Nachlasses bekommt.
- Ohne Kinder hat der Ehe - oder Lebenspartner sogar einen Anspruch auf die Hälfte der Erbmasse.
- Ist die Ehe als Zugewinngemeinschaft gestaltet, erhöht sich das Erbe des Ehepartners sogar noch. Der Ehepartner erbt in diesem Fall nicht nur ein Viertel, sondern sogar die Hälfte des Nachlasses.
Das Nachlassgericht finden Sie in der Regel beim zuständigen Amtsgericht des letzten Wohnortes der verstorbenen Person. Sie können das Dokument selbst beantragen oder alternativ einen Notar mit dem Besorgen der Dokumente beauftragen. Die Gebühren für den Schein hängen vom Wert der Erbimmobilie ab.
Sie brauchen Hilfe bei dem Umgang mit Ihrer Erbimmobilie? Dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne!
Der obige Beitrag kann eine Steuer - oder Rechtsberatung nicht ersetzen. Wenn Sie eine rechtliche oder steuerliche Beratung für Ihren individuellen Fall haben möchten, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.