Eine Erbengemeinschaft entsteht immer, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Hierbei spielt es keine Rolle aus welchem Grund die Erben Teil der Erbengemeinschaft sind. Aufgrund des gesetzlichen Pflichtanteils, eines Testaments oder anderweitigen Nachlassregelungen können diese erbberechtigt sein. Das Nachlassgericht bestimmt, welchem Erbe welcher Teil der Hinterlassenschaft zusteht.
Konfliktpotenzial
Um Konflikte zwischen den erbenden Parteien zu vermeiden, sollte der Erblasser die Erbreihenfolge möglichst präzise in einem Testament festhalten. Oft gibt es keine klar definierte Erbfolge. Insbesondere bei Immobilienerben sind Auseinandersetzungen dann nur schwer zu vermeiden.
Im Testament sollte genau festgelegt werden, welche Vermögenswerte in wessen Besitz übergehen und an welche Bedingungen die Erbschaft geknüpft wird.
Der letzte Wille kann in drei rechtliche Kategorien unterteilt werden. Unterschieden wird dabei zwischen:
- der Erbeinsetzung,
- dem Vermächtnis und
- der Auflage.
Um sicherzustellen, dass sein letzter Wille auch umgesetzt wird, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker beauftragen, der die festgelegte Erbfolge durchsetzt.
Arten des Erbscheins
Auch wenn mehrere Personen an einem Erbe beteiligt sind, kommt man um den Einsatz eines Erbscheines nicht herum. Er belegt für jeden Erben, welcher Teil des Nachlasses ihm zusteht und kann beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Sind mehrere Erben vorgesehen, können zwei unterschiedliche Arten des Erbscheines ausgestellt werden.
- Der gemeinschaftliche Erbschein
Auf diesem Erbschein sind alle Miterben und der ihnen angedachte Anteil der Erbmasse vermerkt. Er kann nur von allen Erben gemeinsam beantragt werden. - Der Teilerbschein
Jeder Erbe hat die Möglichkeit, sich einen Teilerbschein ausstellen zu lassen, der festhält, welcher Anteil des Erbes ihm zusteht. Diesen Erbschein kann jeder Erbe eigenständig beantragen.
Der Besitz eines Erbscheines alleine macht den Besitzer jedoch noch nicht automatisch zum Erben. Wenn der Schein der inhaltlichen Prüfung nicht standhält oder fehlerhaft ist, kann er vom zuständigen Nachlassgericht einbehalten werden. Die gesetzlichen Erben sind natürlich vor dieser Regelung geschützt. Stellt sich der Schein eines nicht gesetzlichen Erben als fehlerhaft heraus, bekommen die rechtmäßigen Erben entsprechende Ansprüche auf den fälschlich vererbten Nachlass.
Niemand kann Sie dazu zwingen Ihr Erbe anzutreten. Jeder Erbe hat die Möglichkeit, ein Erbe auch auszuschlagen. In diesem Fall erhalten Sie, sofern Sie dafür berechtigt sind, lediglich Ihren Pflichtanteil. Dieser Pflichtanteil liegt, je nach Konstellation der Erbengemeinschaft, in der Regel zwischen 25 % und 50 %. Falls Sie Ihr Erbe nicht antreten wollen, müssen Sie das zeitnah anzeigen. Bis zu sechs Wochen nachdem Sie erfahren haben, dass Sie als Erbe vorgesehen sind, haben Sie Zeit, um beim zuständigen Nachlassgericht schriftlich zu erklären, dass Sie Ihr Erbe ausschlagen möchten.
Sie wissen nicht, wie Sie mit Ihrem Immobilienerbe umgehen sollen? Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten und Rechte Sie in Bezug auf Ihr Erbe haben.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.